I.
Die Beteiligten zu 2 und 3 sind die seit Juni 1999 getrennt lebenden Eltern des am 4.10.1988 geborenen Beteiligten zu 1. Ihre Ehe wurde am 27.9.2001 geschieden. Der Beteiligte zu 1 besuchte von September 2000 bis Ende Juli 2003 ein Internat in N. Die Heimfahrtswochenenden verbrachte er abwechselnd zu gleichen Anteilen bei den Beteiligten zu 2 und 3. Seit August 2003 wohnt er im Wesentlichen bei der Beteiligten zu 2 und besucht seit September 2003 ein Gymnasium in M.
Da sich die Beteiligten zu 2 und 3 über die Kindergeldbezugsberechtigung nicht einigen konnten, bestimmte das Amtsgericht am 22.9.2004 auf Antrag des Beteiligten zu 3 diesen zum Berechtigten zum Empfang des Kindergeldes. Als Begründung führte es aus, dass dieser mehr Leistungen für das Kind erbrachte. Auf Beschwerde der Beteiligten zu 2 änderte das Landgericht den Beschluss am 16.3.2005 dahingehend ab, dass diese für den Zeitraum von September 2000 bis Ende Juli 2003 bezugsberechtigt sei.
Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3.
II.
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