BFH - Urteil vom 09.11.1995
IV R 60/92
Normen:
EStG § 4 Abs. 4, 3, § 12 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 1996, 139
BFHE 179, 103
BStBl II 1996, 192
DB 1996, 120
DStR 1996, 136
DStZ 1996, 210
FamRZ 1996, 545
NJW 1996, 1302
NJWE-MietR 1996, 144
NVwZ 1996, 728
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

BFH - Urteil vom 09.11.1995 (IV R 60/92) - DRsp Nr. 1996/3576

BFH, Urteil vom 09.11.1995 - Aktenzeichen IV R 60/92

DRsp Nr. 1996/3576

»Enthält ein beiden Ehegatten gehörendes Einfamilienhaus ein betriebliches Arbeitszimmer des Ehemannes und haben beide Eheleute das Bauvorhaben jeweils zur Hälfte finanziert, kann der Ehemann nur die Hälfte der auf das Arbeitszimmer entfallenden AfA in Anspruch nehmen (Bestätigung des Senatsurteils vom 20. September 1990 IV R 300/84, BFHE 162, 86, BStBl II 1991, 82). In der Übernahme der laufenden Grundstückskosten durch den Ehemann kann jedoch ein der Ehefrau gewährtes Nutzungsentgelt liegen.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4, 3, § 12 Nr. 1 ;

Gründe:

Der Kläger, Revisionskläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist seit 1978 als Hautarzt freiberuflich tätig und ermittelt seinen Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Seit September 1981 bewohnt er gemeinsam mit seiner Ehefrau ein neuerrichtetes Einfamilienhaus; das Haus steht im Miteigentum der Eheleute. Seine Praxis übt der Kläger außerhalb des Einfamilienhauses aus. Er unterhält im Dachgeschoß dieses Hauses jedoch ein Arbeitszimmer für betriebliche Zwecke, auf das 31 v.H. der Nutzfläche entfallen. Im Rahmen der gesonderten Feststellung des Praxisgewinns für die Jahre 1981 und 1982 machte er demgemäß 31 v.H. der auf das Haus entfallenden Absetzungen für Abnutzung (AfA) nach § 7b bzw. § 7 Abs. 4 EStG als Betriebsausgaben geltend.