I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war im Streitjahr 1990 Mitglied der römisch-katholischen (rk) Kirche. Sie war verheiratet und wurde mit ihrem Ehemann zusammen zur Einkommensteuer 1990 veranlagt. Der Ehemann war damals Mitglied der evangelischen (ev) Kirche. Das Einkommen 1990 der Eheleute betrug 331 412 DM. Es bestand nur aus vom Ehemann der Klägerin erzielten Einkünften. Die festgesetzte Einkommensteuerschuld 1990 betrug 129 928 DM. Das zuständige Finanzamt (FA) setzte durch Bescheid vom 12. März 1992 gegenüber der Klägerin die rk Kirchensteuer 1990 mit 5 833,26 DM fest. Dieser Betrag ergibt sich, wenn man die Einkommensteuerschuld gemäß § 51a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) um 300 DM mindert und von dem halbierten Saldo 9 v.H. berechnet (129 928 DM ./. 300 DM = 129 628 DM; 129 628 DM: 2 = 64 814 DM; 9 v.H. von 64 814 DM = 5 833,26 DM).
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|