BFH - Urteil vom 16.02.1995
IV R 62/94
Normen:
EStDV § 51 ; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 13 Abs. 5 ;
Fundstellen:
BB 1995, 1230
BFHE 177, 100
BStBl II 1995, 592
DB 1995, 1257
DStZ 1995, 566
FamRZ 1995, 1575
Vorinstanzen:
FG München,

BFH - Urteil vom 16.02.1995 (IV R 62/94) - DRsp Nr. 1995/5486

BFH, Urteil vom 16.02.1995 - Aktenzeichen IV R 62/94

DRsp Nr. 1995/5486

»Wird eine im gemeinsamen Eigentum von Eheleuten stehende und im gemeinsamen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftete Forstfläche in das Alleineigentum eines Ehegatten übertragen, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, daß die bestehenden wirtschaftlichen Beziehungen aufrechterhalten bleiben und es sich nunmehr um Sonderbetriebsvermögen des Ehegatten, nicht aber um einen selbständigen Forstbetrieb handelt.«

Normenkette:

EStDV § 51 ; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 13 Abs. 5 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie haben durch Ehe- und Erbvertrag vom 7. Februar 1977 den Güterstand der Gütergemeinschaft vereinbart und betreiben einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Ihren Gewinn (Wirtschaftsjahr vom 1. Juli bis zum 30. Juni eines Jahres) ermitteln sie durch Vermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Die Verwaltung des Gesamtguts steht dem Kläger allein zu. Zu dem Gesamtgut gehörte u.a. eine rd. 49,65 ha große Forstfläche mit einem Wirtschaftswert von 42 068 DM. Die Kläger sind außerdem an einem landwirtschaftlichen Maschinenring beteiligt.