Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) gewährt der im Jahre 1964 geborenen, zu 100 v.H. schwerbehinderten und seit dem Jahre 1987 in einer Einrichtung für Behinderte vollstationär untergebrachten M Eingliederungshilfe in Höhe von ca. 2 600 EURO monatlich. Die Eltern der M, die zu ihrer Tochter keinen Kontakt unterhalten, leisteten keinen Unterhaltsbeitrag.
Der zum Verfahren beigeladene Vater der M (im Folgenden auch: der Beigeladene) bezieht eine Altersrente, die im Jahr 2002 monatlich 803,48 EURO betrug und nach Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 736,79 EURO ausbezahlt wurde.
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