I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war im Streitjahr 1996 ledig und lebte mit seiner 1972 geborenen Lebensgefährtin, Frau L zusammen. Sie haben ein am 26. Oktober 1993 geborenes gemeinsames Kind. L studierte im Streitjahr in N und B. Ihr Vater zahlte für sie monatlichen Unterhalt in Höhe von 665 DM und erhielt für sie einen Kinderfreibetrag. L erhielt keine Sozialhilfe. Wäre ihr Anspruch nicht aufgrund des Einkommens des Klägers gekürzt worden, hätte ihr nach einer Bescheinigung der Stadt K ein Sozialhilfeanspruch von 996,11 DM im Monat zugestanden. Der Kläger und L wohnten im Streitjahr zunächst in N und nach dem durch den Beruf des Kläger bedingten Ortswechsel in K.
Wegen der Betreuung des Kindes und der Berufstätigkeit des Klägers war L eine eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts bei Weiterführung ihres Studiums nicht möglich. Der Kläger bezahlte daher die Miete für die Wohnungen in N und K.
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