BFH - Urteil vom 19.05.2004
III R 30/02
Normen:
EStG (1996) § 33a Abs. 1 ; BGB § 1615l ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1458
BFHE 206, 244
BStBl II 2004, 943
DStRE 2004, 1143
FamRZ 2004, 1643
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 29.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 2778/99

BFH - Urteil vom 19.05.2004 (III R 30/02) - DRsp Nr. 2004/13463

BFH, Urteil vom 19.05.2004 - Aktenzeichen III R 30/02

DRsp Nr. 2004/13463

»Aufwendungen des Vaters in Erfüllung des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs der nicht mit ihm verheirateten Mutter seines Kindes aus Anlass der Geburt können als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Abs. 1 EStG berücksichtigt werden, sofern für die Mutter des Kindes kein Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder auf Kindergeld besteht.«

Normenkette:

EStG (1996) § 33a Abs. 1 ; BGB § 1615l ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war im Streitjahr 1996 ledig und lebte mit seiner 1972 geborenen Lebensgefährtin, Frau L zusammen. Sie haben ein am 26. Oktober 1993 geborenes gemeinsames Kind. L studierte im Streitjahr in N und B. Ihr Vater zahlte für sie monatlichen Unterhalt in Höhe von 665 DM und erhielt für sie einen Kinderfreibetrag. L erhielt keine Sozialhilfe. Wäre ihr Anspruch nicht aufgrund des Einkommens des Klägers gekürzt worden, hätte ihr nach einer Bescheinigung der Stadt K ein Sozialhilfeanspruch von 996,11 DM im Monat zugestanden. Der Kläger und L wohnten im Streitjahr zunächst in N und nach dem durch den Beruf des Kläger bedingten Ortswechsel in K.

Wegen der Betreuung des Kindes und der Berufstätigkeit des Klägers war L eine eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts bei Weiterführung ihres Studiums nicht möglich. Der Kläger bezahlte daher die Miete für die Wohnungen in N und K.