Die Kläger und Revisionsbeklagten zu 1 und 2 (Kläger zu 1 und 2) sind Ehegatten; der Kläger und Revisionsbeklagte zu 3 (Kläger zu 3) ist ihr Sohn. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) setzte die Einkommensteuer der Kläger zu 1 und 2 für das Streitjahr (1989) durch Bescheid vom 23. Mai 1991 auf 0 DM fest. In dem Bescheid sind positive Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 57 451 DM ausgewiesen, die durch darüber hinausgehende negative Einkünfte der Klägerin zu 2 aus Gewerbebetrieb ausgeglichen werden. Wegen der positiven Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wurde dem Kläger zu 3 Ausbildungsförderung nach dem
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