BFH - Urteil vom 28.03.1995
IX R 47/93
Normen:
AO 1977 § 42 ; EStG § 21 ;
Fundstellen:
BB 1995, 1462
BB 1995, 1575
BFHE 177, 416
BStBl II 1996, 59
DB 1995, 1546
FamRZ 1996, 415
NJW 1995, 2184
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 28.03.1995 (IX R 47/93) - DRsp Nr. 1995/5539

BFH, Urteil vom 28.03.1995 - Aktenzeichen IX R 47/93

DRsp Nr. 1995/5539

»Vermieten Eltern ihrem unterhaltsberechtigten Kind eine ihnen gehörende Wohnung, dann ist dies kein Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts i.S. des § 42 AO 1977, wenn das Kind neben den Unterhaltsleistungen über eigene Mittel verfügt, aus denen es die Miete zahlen kann. Dies ist z.B. der Fall, wenn die Eltern ihrem Kind zuvor die Mittel, hier einen Betrag von 20 000 DM, geschenkt haben (Anschluß an das BFH-Urteil vom 23. Februar 1994 X R 131/93, BFHE 173, 551, BStBl II 1994, 694; Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 23. Februar 1988 IX R 157/84, BFHE 152, 496, BStBl II 1988, 604).«

Normenkette:

AO 1977 § 42 ; EStG § 21 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eigentümer eines Zweifamilienhauses, in dem sie eine Wohnung selbst bewohnen. Die andere Wohnung vermieteten sie von 1984 bis zum Sommersemester 1987 an ihre damals studierende Tochter und ab dem 1. September 1987 an ihren Sohn, der im Mai zuvor sein Abitur bestanden hatte. Die monatliche Miete betrug 480 DM (Tochter) bzw. 500 DM (Sohn).