»... Als zuständig [für die Ehelichkeitsanfechtungsklage des Kindes] ist das AG B. zu bestimmen. Seine [örtliche] Zuständigkeit ergibt sich daraus, daß der Bekl. [Ehemann der Kindesmutter] dort seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (§§ 12, 13 ZPO; s. §
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