BGH vom 04.10.1989
IVb ZB 30/88
Normen:
BGB § 1587 Abs.2, § 1587 o Abs.1 S.2;
Fundstellen:
DRsp I(166)207b
NJW-RR 1990, 66

BGH - 04.10.1989 (IVb ZB 30/88) - DRsp Nr. 1992/1687

BGH, vom 04.10.1989 - Aktenzeichen IVb ZB 30/88

DRsp Nr. 1992/1687

Unzulässige Vereinbarung eines von der Regelung des § 1587 Abs. 2 BGB abweichenden Ehezeit-Endes, das zu einem Wechsel in der Person des Ausgleichsberechtigten oder zu einer Erhöhung des gesetzlich gebotenen Ausgleichs führen würde.

Normenkette:

BGB § 1587 Abs.2, § 1587 o Abs.1 S.2;

Der Senat hat Bedenken gegen die Wirksamkeit der von den Parteien geschlossenen Vereinbarung. wonach sie für den Versorgungsausgleich lediglich die ersten sechs Jahre ihrer insgesamt 19jährigen Ehe zugrundelegen und im übrigen auf die Durchführung verzichten.