e. »Das BerGer. führt aus, der Annahme einer BGB -Gesellschaft stehe nicht entgegen, daß der mit der Geschäftsgründung erstrebte Zweck über das Ziel der Sicherung des Familienunterhalts möglicherweise nicht hinausgegangen sei. [Hierin liegt keine] Abweichung von der ständ. höchstrichterlichen Rechtspr. zu den Voraussetzungen, unter denen die konkludente Vereinbarung einer Innengesellschaft unter Ehegatten angenommen werden kann [vgl. dazu vorstehend unter c.]. ... Ob die von den Parteien geleisteten Beiträge gleichwertig waren, ist für das Zustandekommen einer Gesellschaft unerheblich .. . Es reicht aus, wenn ein Gesellschafter seinen Beitrag dadurch leistet, daß er fortlaufend Dienste für die Gesellschaft erbringt (§ 706 Abs.[1 und] 3 BGB). ...
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