BGH vom 14.03.1990
XII ZR 98/88
Normen:
BGB § 705, § 706, § 722, § 730 ;
Fundstellen:
DRsp I(138)612e-g
FamRZ 1990, 973
NJW-RR 1990, 736
WM 1990, 877

BGH - 14.03.1990 (XII ZR 98/88) - DRsp Nr. 1992/1335

BGH, vom 14.03.1990 - Aktenzeichen XII ZR 98/88

DRsp Nr. 1992/1335

Ehegatten-Innengesellschaft: e. Merkmale, insbesondere Art und Verhältnis der beiderseitigen Beiträge; f. schuldrechtlicher Ausgleichsanspruch nach Auflösung; g. Anhaltspunkte für die - nicht ausdrücklich getroffene - Regelung der Gewinn- und Verlustanteile.

Normenkette:

BGB § 705, § 706, § 722, § 730 ;

e. »Das BerGer. führt aus, der Annahme einer BGB -Gesellschaft stehe nicht entgegen, daß der mit der Geschäftsgründung erstrebte Zweck über das Ziel der Sicherung des Familienunterhalts möglicherweise nicht hinausgegangen sei. [Hierin liegt keine] Abweichung von der ständ. höchstrichterlichen Rechtspr. zu den Voraussetzungen, unter denen die konkludente Vereinbarung einer Innengesellschaft unter Ehegatten angenommen werden kann [vgl. dazu vorstehend unter c.]. ... Ob die von den Parteien geleisteten Beiträge gleichwertig waren, ist für das Zustandekommen einer Gesellschaft unerheblich .. . Es reicht aus, wenn ein Gesellschafter seinen Beitrag dadurch leistet, daß er fortlaufend Dienste für die Gesellschaft erbringt (§ 706 Abs.[1 und] 3 BGB). ...