BGH - Beschluß vom 01.08.1996
4 StR 321/96
Normen:
StGB § 177 ;
Vorinstanzen:
LG Landau,

BGH - Beschluß vom 01.08.1996 (4 StR 321/96) - DRsp Nr. 1996/30373

BGH, Beschluß vom 01.08.1996 - Aktenzeichen 4 StR 321/96

DRsp Nr. 1996/30373

1. Im Einsperren der Frau (Freiheitsberaubung) kann eine Gewaltanwendung im Sinn des § 177 StGB liegen. 2. Ein Geschlechtsverkehr allein gegen den Willen der Frau und aufgrund nur deren Angst stellt noch keine Vergewaltigung dar, da es an der Nötigung durch Gewalt oder Drohung fehlt.

Normenkette:

StGB § 177 ;

Gründe:

Das Landgericht Frankenthal hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der Revision. Er beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

Das angefochtene Urteil ist auf die Sachrüge hin aufzuheben, so daß es eines Eingehens auf die Verfahrensbeschwerden nicht bedarf. Die bisherigen Feststellungen tragen zwar den Schuldspruch wegen Freiheitsberaubung und vorsätzlicher Körperverletzung, nicht aber denjenigen wegen Vergewaltigung nach § 177 Abs. 1 StGB. Da aber die Tatvorwürfe in Tateinheit zueinander stehen, ist das Urteil insgesamt aufzuheben.