BGH - Beschluß vom 01.08.1996
5 StR 252/96
Normen:
StGB § 177, 178 ; StPO § 267 ;
Vorinstanzen:
LG Cottbus,

BGH - Beschluß vom 01.08.1996 (5 StR 252/96) - DRsp Nr. 1996/30375

BGH, Beschluß vom 01.08.1996 - Aktenzeichen 5 StR 252/96

DRsp Nr. 1996/30375

Im Falle einer Verurteilung wegen serienmäßig begangener Vergewaltigung oder sexueller Nötigung müssen die einzelnen Tat grundsätzlich ausreichend individualisiert sein.

Normenkette:

StGB § 177, 178 ; StPO § 267 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten des zwischen Februar 1990 und Mai 1995 verübten sexuellen Mißbrauchs seiner bei Beginn der Tatserie neunjährigen leiblichen Tochter für schuldig befunden, hat ihn im einzelnen wegen Vergewaltigung in 62 Fällen und wegen sexueller Nötigung in zehn Fällen, jeweils in Tateinheit mit weiteren Sexualvergehen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen. Die Revision des Angeklagten führt zum Wegfall der Schuldsprüche wegen sexueller Gewaltverbrechen und damit zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs, bleibt im übrigen indes ohne Erfolg.