BGH - Beschluß vom 01.10.1996
1 StR 517/96
Normen:
StGB § 179 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 1997, 98
Vorinstanzen:
LG Augsburg,

BGH - Beschluß vom 01.10.1996 (1 StR 517/96) - DRsp Nr. 1997/215

BGH, Beschluß vom 01.10.1996 - Aktenzeichen 1 StR 517/96

DRsp Nr. 1997/215

Die Anwendung des § 179 StGB wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der angeklagte Arzt der geschädigten Patientin die Mittel, die zu deren Willenlosigkeit geführt haben, mit deren Einverständnis verabreicht hat, wenn das Einverständnis die Vornahme der sexuellen Handlungen nicht umfaßt hat.

Normenkette:

StGB § 179 ;

Gründe:

Soweit der Angeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs einer Widerstandsunfähigen verurteilt worden ist, kann das Urteil keinen Bestand haben, weil sich das Landgericht mit der Möglichkeit einer Einwilligung der Geschädigten in die vorgenommenen sexuellen Handlungen oder eines Irrtums des Angeklagten darüber nicht auseinandergesetzt hat. Dazu bestand nach dem festgestellten Sachverhalt Anlaß.