Soweit der Angeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs einer Widerstandsunfähigen verurteilt worden ist, kann das Urteil keinen Bestand haben, weil sich das Landgericht mit der Möglichkeit einer Einwilligung der Geschädigten in die vorgenommenen sexuellen Handlungen oder eines Irrtums des Angeklagten darüber nicht auseinandergesetzt hat. Dazu bestand nach dem festgestellten Sachverhalt Anlaß.
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