BGH - Beschluß vom 02.02.1995
1 StR 10/95
Normen:
StGB § 46, § 176 ;

BGH - Beschluß vom 02.02.1995 (1 StR 10/95) - DRsp Nr. 1995/4303

BGH, Beschluß vom 02.02.1995 - Aktenzeichen 1 StR 10/95

DRsp Nr. 1995/4303

Nicht konkretisierte weitere Fälle (hier von sexuellen Übergriffen zum Nachteil des Kindes) können als Indiz für die verwerfliche Grundeinstellung des Angeklagten berücksichtigt werden.

Normenkette:

StGB § 46, § 176 ;

Gründe:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Passau vom 29. September 1994 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).