BGH - Beschluß vom 02.03.1995
4 StR 49/95
Normen:
StGB § 52, § 177, § 255 ;

BGH - Beschluß vom 02.03.1995 (4 StR 49/95) - DRsp Nr. 1995/5805

BGH, Beschluß vom 02.03.1995 - Aktenzeichen 4 StR 49/95

DRsp Nr. 1995/5805

Vergewaltigung und räuberische Erpressung stehen in Tateinheit, wenn sie unter Ausnutzung einer einheitlichen, fortwirkenden Gewaltanwendung vorgenommen wurden.

Normenkette:

StGB § 52, § 177, § 255 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung und wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Nötigung und Hausfriedensbruchs verurteilt. Es hat gegen ihn eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren festgesetzt. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten. Sie hat teilweise Erfolg.

1. Die Sachrüge erweist sich als begründet, soweit im Fall II. 1. der Urteilsgründe (Geschehen vom 10. Oktober 1993) eine Verurteilung wegen versuchter räuberischer Erpressung (in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung) in Tatmehrheit mit Vergewaltigung (diese in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung) erfolgt ist. Im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.