BGH - Beschluß vom 02.05.1995
1 StR 81/95
Normen:
StGB § 177 ;
Fundstellen:
NStZ 1996, 31

BGH - Beschluß vom 02.05.1995 (1 StR 81/95) - DRsp Nr. 1995/5850

BGH, Beschluß vom 02.05.1995 - Aktenzeichen 1 StR 81/95

DRsp Nr. 1995/5850

Gewalt an einer Rollstuhlfahrerin begeht auch, wer dieser den Weg so versperrt, daß sie nicht vorbeifahren kann.

Normenkette:

StGB § 177 ;

Gründe:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 1. Dezember 1994 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Gewalt i.S.d. § 177 StGB liegt angesichts der schweren körperlichen Behinderung der Geschädigten jedenfalls darin, daß der Angeklagte so vor der Nebenklägerin stand, "daß er ihr den Weg ... zum Rollstuhl versperrte und daß sie nicht an ihm vorbeigehen konnte", als er ihr zum wiederholten Male gegen ihren Willen die Hose herunterzog.