BGH - Beschluß vom 02.05.1995
5 StR 156/95
Normen:
StGB § 46a;
Fundstellen:
NStZ 1995, 492
StV 1995, 464
wistra 1995, 307

BGH - Beschluß vom 02.05.1995 (5 StR 156/95) - DRsp Nr. 1995/6044

BGH, Beschluß vom 02.05.1995 - Aktenzeichen 5 StR 156/95

DRsp Nr. 1995/6044

1. Zum "Täter-Opfer-Ausgleich" bei Vergewaltigung. 2. § 46 a Nr. 1 StGB bezieht sich vor allem auf den Ausgleich der immateriellen Folgen einer Straftat, während § 46 a Nr. 2 StGB den materiellen Schadensersatz betrifft.

Normenkette:

StGB § 46a;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Das auf die Sachrüge gestützte Rechtsmittel des Angeklagten, der mit seinem Revisionsantrag in erster Linie Freispruch begehrt, hat teilweise Erfolg.

Der Schuldspruch begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Jedoch hat der Strafausspruch keinen Bestand.

1. Das Landgericht hat einen minder schweren Fall der Vergewaltigung abgelehnt und deshalb die Strafe dem Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB entnommen. Es hat bei der Abwägung berücksichtigt, daß der Angeklagte, der sein Opfer "äußerst brutal mißhandelt hat", so daß dieses "dicht vor der Schwelle des Todes" (UA S. 14) stand, nach der Tat "positives Verhalten" gezeigt habe: "Er hat versucht, sich bei seinem Opfer zu entschuldigen, hat mit dem Anwalt des Opfers vereinbart, für dieses ein Schmerzensgeld von 10.000,00 DM zu zahlen und hat durch Aufnahme eines Kredits davon 5.000,00 DM entrichtet, einen höheren Kredit konnte er nicht bekommen" (UA S. 13/14).