BGH - Beschluß vom 02.05.1997
2 StR 158/97
Normen:
StGB § 177, § 223 ;
Vorinstanzen:
LG Kassel,

BGH - Beschluß vom 02.05.1997 (2 StR 158/97) - DRsp Nr. 1997/5116

BGH, Beschluß vom 02.05.1997 - Aktenzeichen 2 StR 158/97

DRsp Nr. 1997/5116

Eine vorsätzliche Körperverletzung, die nicht durch die Vergewaltigung selbst verwirklicht wird, steht mit dieser in Tateinheit (keine Gesetzeskonkurrenz).

Normenkette:

StGB § 177, § 223 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung und wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.

Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechtes rügt, ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Im Hinblick auf den Antrag des Generalbundesanwalts, den Urteilsspruch dahin zu ändern, daß der Angeklagte wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt wird, weist der Senat auf folgendes hin:

Der Angeklagte hat die Nebenklägerin, um sie zum Geschlechtsverkehr zu zwingen, nicht nur mit einem Messer bedroht, sondern sie geohrfeigt und darüberhinaus ihr zweimal mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen. Durch die Wucht der Schläge fiel jeweils ihre Brille zu Boden. Beim letzten Schlag traf er ihre Oberlippe, die zu bluten anfing. Die vorsätzliche Körperverletzung wurde daher nicht durch die Vergewaltigung selbst erfüllt. Sie ist vielmehr in Tateinheit mit der Vergewaltigung verwirklicht, weil sie einen über das Tatunrecht des § 177 StGB hinausgehenden Unrechtsgehalt erlangt hat.