BGH - Beschluß vom 02.10.1984
4 StR 551/84
Normen:
StGB § 177, § 179 Abs. 1, 2, § 25 Abs. 2 ;
Fundstellen:
MDR 1985, 91 (Holtz)
NStZ 1985, 70
StV 1985, 12
Vorinstanzen:
LG Münster,

BGH - Beschluß vom 02.10.1984 (4 StR 551/84) - DRsp Nr. 1996/4842

BGH, Beschluß vom 02.10.1984 - Aktenzeichen 4 StR 551/84

DRsp Nr. 1996/4842

Zur Annahme einer gemeinschaftlich begangenen Vergewaltigung reicht es nicht aus, daß der Angeklagte lediglich die von seinen Mitangeklagten durch Anwendung von Gewalt geschaffene Lage zur Ausübung des Geschlechtsverkehrs ausgenutzt hat. Ist der Eintritt des Angeklagten erst nach Vollendung der Vergewaltigung durch die anderen Mitangeklagten erfolgt, kommt eine mittäterschaftliche Mitwirkung trotz Kenntnis, Billigung und Ausnutzung der durch die anderen geschaffenen Lage nicht in Betracht. Nur wenn der Angeklagte die von den übrigen Mittätern vorgenommene Gewaltanwendung als eigene gewollt und als Nötigungsmittel angesehen hat, daß auch die von ihm beabsichtigte Ausführung des Beischlafs ermöglichen sollte, können ihm die von seinen Mitangeklagten begangenen Nötigungshandlungen zugerechnet werden.

Normenkette:

StGB § 177, § 179 Abs. 1, 2, § 25 Abs. 2 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zur Jugendstrafe von einem Jahr verurteilt und diese zur Bewährung ausgesetzt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung materiellen Rechts. Die Revision hat Erfolg.