BGH - Beschluß vom 03.01.1995
4 StR 723/94
Normen:
StGB § 177, § 69 ;
Fundstellen:
DAR 1995, 208
DRsp III(310)258Nr. 1a (Ls)
NStZ 1995, 229
NZV 1995, 156
VRS 89, 37

BGH - Beschluß vom 03.01.1995 (4 StR 723/94) - DRsp Nr. 1995/2988

BGH, Beschluß vom 03.01.1995 - Aktenzeichen 4 StR 723/94

DRsp Nr. 1995/2988

1. Die grundsätzliche Bereitschaft des Opfers zu sexuellen Handlungen ist regelmäßig ein für die Strafzumessung wesentlicher Umstand. 2. Hat der Angeklagte den Entschluß zur Vergewaltigung erst nach Beendigung der Fahrt gefaßt, liegt kein Zusammenhang im Sinn des § 69 Abs. 1 S. 1 StGB vor. Ebensowenig wird dieser Zusammenhang allein dadurch begründet, daß der Täter den Tatort mit einem Fahrzeug verläßt.

Normenkette:

StGB § 177, § 69 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Ferner hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und bestimmt, daß ihm vor Ablauf von drei Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat zum Rechtsfolgenausspruch Erfolg.

1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 6. Dezember 1994 zutreffend ausgeführt hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

2. Dagegen hält der Strafausspruch rechtlicher Nachprüfung nicht stand.