BGH - Beschluß vom 03.02.1984
4 StR 17/84
Normen:
StGB §§ 237, 177, 222, 223, 315e, 23, 20, 21, 49, 52, 53 ;
Fundstellen:
EzSt StGB § 237 Nr. 2
NStZ 1984, 262

BGH - Beschluß vom 03.02.1984 (4 StR 17/84) - DRsp Nr. 1996/4440

BGH, Beschluß vom 03.02.1984 - Aktenzeichen 4 StR 17/84

DRsp Nr. 1996/4440

»1. Zu den Konkurrenzen der während der Dauer einer Entführung begangenen Straftaten. 2. Zur Annahme eines minder schweren Falles der Vergewaltigung bei verminderter Schuldfähigkeit des Täters infolge alkoholischer Beeinflussung.«

Normenkette:

StGB §§ 237, 177, 222, 223, 315e, 23, 20, 21, 49, 52, 53 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde teilweise Erfolg.