BGH - Beschluß vom 03.03.1995
2 StR 32/95
Normen:
StGB § 27, § 177 ;

BGH - Beschluß vom 03.03.1995 (2 StR 32/95) - DRsp Nr. 1995/4248

BGH, Beschluß vom 03.03.1995 - Aktenzeichen 2 StR 32/95

DRsp Nr. 1995/4248

Bloßes Dabeisein begründet regelmäßig nicht den Vorwurf der Beihilfe.

Normenkette:

StGB § 27, § 177 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Vergewaltigung zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat mit der Sachrüge Erfolg.

Das Landgericht hat festgestellt:

Der Angeklagte und die Mitangeklagten G. und R. trafen am Abend des Tattages beim Grillen an einem Teich in der Nähe des als Aussiedlerheim genutzten Hotels Waldschlösschen, in dem sie wohnten, mit der 16jährigen Bianca S. zusammen. Gegen 22 Uhr begaben sie sich mit Bianca S. in das Hotel und dort in das Zimmer des Mitangeklagten G. Nachdem man sich etwa 20 Min. lang unterhalten und Musik gehört hatte, vergewaltigten die Mitangeklagten Bianca S. Dabei blieb der Angeklagte anwesend. Anschließend "verließen die drei Angeklagten das Zimmer und schlossen die Zeugin S. ein. Dabei löschten sie das Licht" (UA S. 8).

Das Verhalten des Angeklagten wertet die Strafkammer als Beihilfe zur Tat der Mitangeklagten und führt zur Begründung aus: