BGH - Beschluß vom 03.04.1992
4 StR 93/92
Normen:
StGB § 181 Nr. 2 ;
Fundstellen:
NStZ 1992, 434

BGH - Beschluß vom 03.04.1992 (4 StR 93/92) - DRsp Nr. 1994/3932

BGH, Beschluß vom 03.04.1992 - Aktenzeichen 4 StR 93/92

DRsp Nr. 1994/3932

Das Merkmal "Werbung" enthält das Element des Aktivwerdens des Werbenden. Aus der Tatsache, daß das Anwerben mit Freiheitsstrafe von 1 bis 10 Jahren bedroht ist, ergibt sich, daß es sich hierbei um eine Tätigkeit mit erheblichem Unrechtsgehalt handeln muß, die massiv auf die Willensentschließung des Opfers einwirkt.

Normenkette:

StGB § 181 Nr. 2 ;
Fundstellen
NStZ 1992, 434