BGH - Beschluß vom 03.04.1996
3 StR 3/96
Normen:
StGB § 180b, § 181, § 52 ;
Vorinstanzen:
LG Krefeld,

BGH - Beschluß vom 03.04.1996 (3 StR 3/96) - DRsp Nr. 1996/21159

BGH, Beschluß vom 03.04.1996 - Aktenzeichen 3 StR 3/96

DRsp Nr. 1996/21159

§ 181 StGB ist erst beendet, wenn die Frauen die Prostitution aufnehmen; fällt damit die Straftat nach § 180 b StGB zusammen, liegt Tateinheit vor.

Normenkette:

StGB § 180b, § 181, § 52 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen schweren Menschenhandels in zwei Fällen sowie wegen Menschenhandels in Tateinheit mit Zuhälterei und mit Förderung der Prostitution in zwei weiteren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und sichergestellte Geldbeträge eingezogen.

Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zum Schuldspruch lediglich zu der aus der Beschlußformel ersichtlichen Änderung des Konkurrenzverhältnisses sowie zur Aufhebung des gesamten Rechtsfolgenausspruchs. Im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift dazu u.a. ausgeführt: