BGH - Beschluß vom 03.05.1995
2 StR 139/95
Normen:
StGB § 15, § 212, § 251, § 177 Abs. 3 ;
Fundstellen:
StV 1995, 511
StV 1995, 628

BGH - Beschluß vom 03.05.1995 (2 StR 139/95) - DRsp Nr. 1995/5871

BGH, Beschluß vom 03.05.1995 - Aktenzeichen 2 StR 139/95

DRsp Nr. 1995/5871

1. Der Schluß von der Gefährlichkeit der Gewalthandlung auf den bedingten Tötungsvorsatz ist nur dann rechtsfehlerfrei, wenn der Tatrichter in seine Erwägungen alle die Umstände einbezieht, die eine derartige Vorstellung in Frage zu stellen vermögen. 2. Bei einem außergewöhnlich brutalen, von niedriger Gesinnung getragenen Vorgehen eines einschlägig vorbestraften Täters kommt beim Raub bzw. der Vergewaltigung mit Todesfolge die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe in Betracht.

Normenkette:

StGB § 15, § 212, § 251, § 177 Abs. 3 ;

Gründe:

1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes unter Einbeziehung zweier anderer Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten sowie wegen acht weiterer Gewaltdelikte, in einem dieser Fälle wegen Mordes in Tateinheit mit Vergewaltigung und Raub mit Todesfolge, zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.

Dagegen richtet sich seine Revision, mit der er - ohne weitere Ausführungen - die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.