Das Landgericht hat den Angeklagten in den Fällen II 3, 5 und 6 der Urteilsgründe des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit homosexuellen Handlungen schuldig gesprochen. Die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener homosexueller Handlungen muß entfallen, da der Straftatbestand des §
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