BGH - Beschluß vom 03.08.1994
3 StR 240/94
Normen:
StGB § 175, § 2 ; StPO § 354a;

BGH - Beschluß vom 03.08.1994 (3 StR 240/94) - DRsp Nr. 1994/2880

BGH, Beschluß vom 03.08.1994 - Aktenzeichen 3 StR 240/94

DRsp Nr. 1994/2880

Nach der Aufhebung des § 175 StGB muß eine entsprechende Verurteilung durch das Revisionsgericht aufgehoben werden.

Normenkette:

StGB § 175, § 2 ; StPO § 354a;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten in den Fällen II 3, 5 und 6 der Urteilsgründe des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit homosexuellen Handlungen schuldig gesprochen. Die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener homosexueller Handlungen muß entfallen, da der Straftatbestand des § 175 StGB durch Art. 1 Nr. 1 des 29. StrÄndG vom 31. Mai 1994 (BGBl. I S. 1168) aufgehoben worden ist (§ 2 Abs. 3 StGB). Das führt zur Schuldspruchänderung und zur Aufhebung der in diesen Fällen verhängten Einzelstrafen, zumal die Kammer im Fall II 5 der Urteilsgründe ausdrücklich strafschärfend berücksichtigt hat, daß der Tatbestand des § 175 StGB erfüllt ist. Bei der Strafzumessung im Fall II 8 der Urteilsgründe hat das Landgericht zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, daß zwei Straftatbestände verwirklicht worden sind, obwohl es ihn lediglich wegen einer Straftat (§ 176 Abs. 1 StGB) verurteilt hat. Deshalb ist auch diese Einzelstrafe aufzuheben.