BGH - Beschluß vom 04.04.1995
5 StR 90/95
Normen:
StGB § 177, § 178 ;

BGH - Beschluß vom 04.04.1995 (5 StR 90/95) - DRsp Nr. 1995/5863

BGH, Beschluß vom 04.04.1995 - Aktenzeichen 5 StR 90/95

DRsp Nr. 1995/5863

Eine vollendete sexuelle Nötigung (hier: Oralverkehr) tritt nicht hinter § 177 StGB zurück, wenn es sich nicht um eine typische Vorbereitungshandlung zum anschließenden Geschlechtsverkehr handelt.

Normenkette:

StGB § 177, § 178 ;

Gründe:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 16. September 1994 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.