BGH - Beschluß vom 05.03.1992
1 StR 716/91
Normen:
StGB § 178 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHR StGB § 178 Abs. 1 - Drohung 1
NStE Nr. 9 zu § 178 StGB
Vorinstanzen:
LG Hof,

BGH - Beschluß vom 05.03.1992 (1 StR 716/91) - DRsp Nr. 1995/8612

BGH, Beschluß vom 05.03.1992 - Aktenzeichen 1 StR 716/91

DRsp Nr. 1995/8612

1. Die gegen ein 11jähriges Mädchen gerichtete Drohung, mit ihm gegen seinen Willen den Geschlechtsverkehr auszuüben, nachdem ihm kurz zuvor der Versuch eines Geschlechtsverkehrs außerordentlich starke Schmerzen bereitet hatte, stellt mehr als die Androhung einer letztlich nicht sehr bedeutsamen Beeinträchtigung der körperlichen Integrität dar. 2. Eine früher ausgestoßene Drohung, das Opfer werde nicht mehr lange leben, wenn es sich einer Dritten Person anvertraue, kann in der Weise fortwirken, daß sie den Widerstand gegen zukünftig angesonnene sexuelle Handlungen bricht.

Normenkette:

StGB § 178 Abs. 1 ;

Gründe:

Der Angeklagte hatte "von etwa Februar oder März 1988 bis August 1990 in mindestens 100 Einzelfällen" seine am 29. April 1976 geborene Tochter F. veranlaßt, an ihm den Hand- oder Mundverkehr auszuüben. Darüber hinaus hat er in diesem Zeitraum "in mindestens fünf weiteren Einzelfällen ... auch den Geschlechtsverkehr mit dem Mädchen vollzogen". Deshalb hat ihn die Jugendkammer wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen und mit Beischlaf zwischen Verwandten zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.

Die gegen dieses Urteil gerichteten Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft haben jeweils mit der Sachrüge Erfolg.