Der Angeklagte hatte "von etwa Februar oder März 1988 bis August 1990 in mindestens 100 Einzelfällen" seine am 29. April 1976 geborene Tochter F. veranlaßt, an ihm den Hand- oder Mundverkehr auszuüben. Darüber hinaus hat er in diesem Zeitraum "in mindestens fünf weiteren Einzelfällen ... auch den Geschlechtsverkehr mit dem Mädchen vollzogen". Deshalb hat ihn die Jugendkammer wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen und mit Beischlaf zwischen Verwandten zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.
Die gegen dieses Urteil gerichteten Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft haben jeweils mit der Sachrüge Erfolg.
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