BGH - Beschluß vom 05.07.1994
5 StR 342/94
Normen:
StGB § 177 ; StPO § 354 ;

BGH - Beschluß vom 05.07.1994 (5 StR 342/94) - DRsp Nr. 1994/2983

BGH, Beschluß vom 05.07.1994 - Aktenzeichen 5 StR 342/94

DRsp Nr. 1994/2983

1. Bei einer fortgesetzten Vergewaltigung muß die Gewaltanwendung individualisiert sein. Bedenken bestehen, wenn die Mindestzahl der Fälle "hochgerechnet" wird. 2. Hat der Tatrichter fehlerhaft eine fortgesetzte Vergewaltigung angenommen, so kann das Revisionsgericht den Schuldspruch auf Einzeltaten "umstellen".

Normenkette:

StGB § 177 ; StPO § 354 ;

Gründe: