BGH - Beschluß vom 05.07.1996
4 StR 289/96
Normen:
StGB § 180, § 176 ;
Fundstellen:
NStZ 1996, 599
Vorinstanzen:
LG Frankenthal,

BGH - Beschluß vom 05.07.1996 (4 StR 289/96) - DRsp Nr. 1996/30414

BGH, Beschluß vom 05.07.1996 - Aktenzeichen 4 StR 289/96

DRsp Nr. 1996/30414

1. Die Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger ist nur dann zugleich eine Beihilfe zum sexuellen Mißbrauch, wenn es zu entsprechenden Taten der "Freier" gekommen ist. 2. Ist dies der Fall, liegt zwischen der Beihilfe zu § 176 StGB und § 180 StGB häufig nicht Tatmehrheit, sondern natürliche Handlungseinheit vor.

Normenkette:

StGB § 180, § 176 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen "wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in 4 Fällen und wegen Beihilfe zum sexuellen Mißbrauch von Kindern in Tateinheit mit Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger in 80 Fällen" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.

Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.