BGH - Beschluß vom 05.08.1994
3 StR 260/94
Normen:
StGB § 175 ; StPO § 354a;

BGH - Beschluß vom 05.08.1994 (3 StR 260/94) - DRsp Nr. 1995/422

BGH, Beschluß vom 05.08.1994 - Aktenzeichen 3 StR 260/94

DRsp Nr. 1995/422

»Zum Wegfall des Schuldspruchs nach § 175 StGB nach Aufhebung dieser Bestimmung.«

Normenkette:

StGB § 175 ; StPO § 354a;

Gründe:

Bei der Tat zum Nachteil des Michael C. (Fall II 1 der Urteilsgründe), die die Strafkammer im übrigen zutreffend als sexuellen Mißbrauch eines Kindes bewertet hat, muß die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener homosexueller Handlungen entfallen, nachdem § 175 StGB durch Art. 1 Nr. 1 des 29. StrÄndG vom 31. Mai 1994 (BGBl. I S. 1168) aufgehoben worden ist. Das bleibt jedoch ohne Auswirkung auf den Strafausspruch, weil der Tatrichter diesem rechtlichen Gesichtspunkt keine strafschärfende Bedeutung beigemessen hat (UA S. 20).

Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).