Bei der Tat zum Nachteil des Michael C. (Fall II 1 der Urteilsgründe), die die Strafkammer im übrigen zutreffend als sexuellen Mißbrauch eines Kindes bewertet hat, muß die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener homosexueller Handlungen entfallen, nachdem §
Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§
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