BGH - Beschluß vom 05.09.1996
5 StR 430/96
Normen:
StGB § 46, § 174 ;
Vorinstanzen:
AG Bremerhaven,

BGH - Beschluß vom 05.09.1996 (5 StR 430/96) - DRsp Nr. 1997/189

BGH, Beschluß vom 05.09.1996 - Aktenzeichen 5 StR 430/96

DRsp Nr. 1997/189

Werden dem Angeklagten zahlreiche Sexualstraftaten zum Nachteil eines Opfers zur Last gelegt, darf das konkret festgestellte "Gesamtverhalten" strafschärfend berücksichtigt werden, auch wenn es nicht von der Anklage erfaßt ist.

Normenkette:

StGB § 46, § 174 ;

Gründe:

Soweit der Angeklagte wegen Nötigung in zwei Fällen zum Nachteil seiner zur Tatzeit jeweils bereits über 18-jährigen Stieftochter verurteilt worden ist, stellt der Senat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO mit Rücksicht auf die weitergehende Verurteilung ein.