BGH - Beschluß vom 06.07.1994
3 StR 368/94
Normen:
StGB § 176 ;

BGH - Beschluß vom 06.07.1994 (3 StR 368/94) - DRsp Nr. 1994/2979

BGH, Beschluß vom 06.07.1994 - Aktenzeichen 3 StR 368/94

DRsp Nr. 1994/2979

Durch die fehlerhafte Annahme einer fortgesetzten Handlung ist der Angeklagte beschwert, wenn ein erheblicher Teil der Taten verjährt ist.

Normenkette:

StGB § 176 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "fortgesetzten Beischlafes zwischen Verwandten in Tateinheit mit fortgesetztem Mißbrauch von Kindern bzw. sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen, in einem Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung," zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.

Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.

Nach der Schilderung des Landgerichts hat sich der Angeklagte an seiner am 5. Juli 1972 geborenen Tochter J., beginnend im Jahre 1976 bis zum März 1992, in einer Vielzahl von Fällen vor allem durch den Vollzug des Geschlechtsverkehrs vergangen. Die Wertung dieser Verfehlungen als eine einzige, die Tatbestände der §§ 173 Abs. 1, 174 Abs. 1 Nr. 3, 176 Abs. 1, 177 StGB verwirklichende fortgesetzte Handlung hat keinen rechtlichen Bestand.