BGH - Beschluß vom 06.10.1993
2 StR 316/93
Normen:
StGB §§ 22, 23, 52, § 177 Abs. 1, § 178 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Köln,

BGH - Beschluß vom 06.10.1993 (2 StR 316/93) - DRsp Nr. 1995/8621

BGH, Beschluß vom 06.10.1993 - Aktenzeichen 2 StR 316/93

DRsp Nr. 1995/8621

Handelt es sich um typische Vorbereitungshandlungen für die vom Täter von vornherein beabsichtigte gewaltsame Vollendung des Beischlafs, die keinen eigenen, über den Tatbestandsrahmen des § 177 StGB hinausgehenden rechtlichen Unwert haben, wird die sexuelle Nötigung wird durch das speziellere Gesetz der (versuchten) Vergewaltigung verdrängt.

Normenkette:

StGB §§ 22, 23, 52, § 177 Abs. 1, § 178 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Revision des Angeklagten, die im übrigen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO ist, führt nur zu einer Berichtigung des Schuldspruchs wegen der Tat vom 17. Februar 1989:

Zwar ist der Tatbestand des § 178 StGB nach den Feststellungen verwirklicht. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme vom 26. August 1993 zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich aber insgesamt um typische Vorbereitungshandlungen für die vom Angeklagten von vornherein beabsichtigte gewaltsame Vollendung des Beischlafs, die keinen eigenen, über den Tatbestandsrahmen des § 177 StGB hinausgehenden rechtlichen Unwert haben. Die sexuelle Nötigung wird daher durch das speziellere Gesetz der (versuchten) Vergewaltigung verdrängt (vgl. BGHR StGB § 178 - Konkurrenzen 2; BGH NStZ 1993, 38).