BGH - Urteil vom 20.08.1992
4 StR 302/92
Normen:
StGB §§ 177, 178, 52 ;
Fundstellen:
NStZ 1993, 38
Vorinstanzen:
LG Kaiserslautern,

BGH - Urteil vom 20.08.1992 (4 StR 302/92) - DRsp Nr. 1994/3841

BGH, Urteil vom 20.08.1992 - Aktenzeichen 4 StR 302/92

DRsp Nr. 1994/3841

1. Durch eine Verurteilung wegen Vergewaltigung ist eine sexuelle Nötigung insoweit abgegolten, als die Gewaltanwendung die Ausübung des erstrebten Geschlechtsverkehrs ermöglicht oder fördert und auch nach der Einstellung des Täters dazu dienen soll. 2. Darüber hinausgehende Aktivitäten mit erkennbar weiterer Zielrichtung, die über den Tatbestandsrahmen des § 177 StGB hinausgehen, behalten ihren eigenen rechtlichen Unwert und können zutreffend nur erfaßt werden, wenn sie im Wege der Annahme von Tateinheit das Unrecht beider Tatbestandsverwirklichungen widerspiegeln.

Normenkette:

StGB §§ 177, 178, 52 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit versuchter Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Revision, die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützt ist.

Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg.