BGH - Beschluß vom 07.01.1981 (2 StR 619/80) - DRsp Nr. 1996/21634
BGH, Beschluß vom 07.01.1981 - Aktenzeichen 2 StR 619/80
DRsp Nr. 1996/21634
»Zum Widerstand unfähig i.S. des § 179 Abs. 1 Nr. 1StGB ist eine Person nur dann, wenn sie infolge ihrer psychischen Störung nicht einen zur Abwehr ausreichenden Widerstandswillen hätte bilden, äußern oder betätigen können.«