BGH - Beschluß vom 07.01.1992
1 StR 595/91
Normen:
StGB § 21, § 178 Abs. 1, Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG München I,

BGH - Beschluß vom 07.01.1992 (1 StR 595/91) - DRsp Nr. 1995/8611

BGH, Beschluß vom 07.01.1992 - Aktenzeichen 1 StR 595/91

DRsp Nr. 1995/8611

Bei einer Vielzahl gravierender strafschärfender Gesichtspunkte braucht der Tatrichter nicht ausdrücklich darauf einzugehen, ob aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen des § 21 StGB ein minder schwerer Fall in Betracht kommt.

Normenkette:

StGB § 21, § 178 Abs. 1, Abs. 2 ;

Gründe:

Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat weder im Schuldspruch noch im Strafausspruch einen Rechts fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO)

Ergänzend bemerkt der Senat zum Strafausspruch:

Die Jugendschutzkammer hat die Annahme eines minder schweren Falles i.S.d. § 178 Abs. 2 StGB abgelehnt im Hinblick auf die Vielzahl der Einzelakte, das sehr geringe Alter der Geschädigten zu Beginn der Tat (äußerstenfalls 6 Jahre) und den Umstand, daß der Angeklagte den Oralverkehr wiederholt durch Schläge erzwungen hat. Angesichts von Vielzahl und Gewicht dieser strafschärfenden Gesichtspunkte war es nicht geboten, ausdrücklich zu erwägen, ob allein im Hinblick auf die Voraussetzungen von § 21 StGB ein minder schwerer Fall vorliegen könnte (vgl. BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall Gesamtwürdigung, fehlende 1 m.w.N.).