BGH - Beschluß vom 07.01.1997
4 StR 627/96
Normen:
StGB § 177, § 46 ;
Vorinstanzen:
LG Detmold,

BGH - Beschluß vom 07.01.1997 (4 StR 627/96) - DRsp Nr. 1997/2770

BGH, Beschluß vom 07.01.1997 - Aktenzeichen 4 StR 627/96

DRsp Nr. 1997/2770

Hat der Tatrichter eine vergleichsweise milde Strafe verhängt, so kann das Revisionsgericht ausschließen, daß er die im Urteil nicht ausdrücklich erwähnte lange Dauer zwischen Tat und Entscheidung bei der Strafzumessung übersehen hat.

Normenkette:

StGB § 177, § 46 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung zum Nachteil der Nebenklägerin und wegen Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Mit seiner hiergegen eingelegten Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts ist das Verfahren einzustellen, soweit es den Vorwurf der Beleidigung betrifft. Insoweit bleibt es nach den Urteilsgründen unklar, auf welche der festgestellten verschiedenen, zeitlich auseinanderfallenden Einzelvorgänge, die an sich jeweils geeignet sein könnten, den Tatbestand der Beleidigung zu erfüllen, sich die Verurteilung bezieht, so daß das Ausmaß ihrer Rechtskraftwirkung zweifelhaft erscheint.