Das Landgericht hat den Angeklagten (aufgrund des nach dem Senatsbeschluß vom 18. Mai 1994 - 5 StR 193/94 - rechtskräftigen Schuldspruchs wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in drei Fällen) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.
Bei der Bemessung der Einzelstrafen hat das Landgericht strafschärfend, "wenn auch mit deutlich vermindertem Gewicht, da insoweit Verfolgungsverjährung eingetreten ist", berücksichtigt, "daß der Angeklagte tateinheitlich gegen zwei weitere Strafbestimmungen, §§
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