BGH - Beschluß vom 07.02.1995
5 StR 7/95
Normen:
StGB § 175 ; StPO § 267 ;

BGH - Beschluß vom 07.02.1995 (5 StR 7/95) - DRsp Nr. 1995/4282

BGH, Beschluß vom 07.02.1995 - Aktenzeichen 5 StR 7/95

DRsp Nr. 1995/4282

1. Die Bezugnahme in den Entscheidungsgründen auf die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten in einem anderen Urteil ist unzulässig. 2. Die strafschärfende Berücksichtigung der Behehung auch des § 175 StGB ist nach dessen Aufhebung ausgeschlossen.

Normenkette:

StGB § 175 ; StPO § 267 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten (aufgrund des nach dem Senatsbeschluß vom 18. Mai 1994 - 5 StR 193/94 - rechtskräftigen Schuldspruchs wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in drei Fällen) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.

Bei der Bemessung der Einzelstrafen hat das Landgericht strafschärfend, "wenn auch mit deutlich vermindertem Gewicht, da insoweit Verfolgungsverjährung eingetreten ist", berücksichtigt, "daß der Angeklagte tateinheitlich gegen zwei weitere Strafbestimmungen, §§ 174 Abs. 1 Nr. 3, 175 StGB, verstoßen hat" (UA S. 5, 6). Das ist im Blick darauf nicht hinzunehmen, daß § 175 StGB durch Art. 1 Nr. 1 des 29. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 31. Mai 1994 (BGBl. I S. 1168) aufgehoben worden ist (vgl. auch BGHR StGB § 182 Unrechtskontinuität 1).