BGH - Beschluß vom 07.03.1995
4 StR 35/95
Normen:
StGB § 24, § 177 ;

BGH - Beschluß vom 07.03.1995 (4 StR 35/95) - DRsp Nr. 1995/5770

BGH, Beschluß vom 07.03.1995 - Aktenzeichen 4 StR 35/95

DRsp Nr. 1995/5770

Ein fehlgeschlagener Versuch liegt nur vor, wenn dem Täter die Verwirklichung des urspünglichen Tatplanes infolge einer veränderten Handlungssituation oder aufkommender innerer Hemmungen nicht mehr möglich erscheint.

Normenkette:

StGB § 24, § 177 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in fünf Fällen, sexueller Nötigung und versuchter Vergewaltigung unter Einbeziehung einer Geldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Auf die Sachrüge des Angeklagten waren der Schuldspruch im Fall V 6 der Urteilsgründe sowie der gesamte Strafausspruch aufzuheben; im übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. In Fall V 6 hat die Jugendschutzkammer festgestellt, der Angeklagte habe sich "halb" auf die auf einer Couch ausgestreckte S. M. gelegt, ihr die Arme festgehalten und versucht, gegen den Willen des Mädchens sein Glied in dessen Scheide einzuführen. Durch eine ruckartige Drehung habe das Mädchen dies verhindern können. Der Angeklagte sei abgerutscht und habe nun neben S. M. auf der Couch gelegen. Diese habe sich rasch angekleidet und die Wohnung verlassen.