BGH - Beschluß vom 07.04.1995
2 StR 132/95
Normen:
StGB § 24, § 177 ;

BGH - Beschluß vom 07.04.1995 (2 StR 132/95) - DRsp Nr. 1995/5811

BGH, Beschluß vom 07.04.1995 - Aktenzeichen 2 StR 132/95

DRsp Nr. 1995/5811

Freiwillig ist der Rücktritt, wenn der Täter von der Tatvollendung Abstand nimmt, obwohl er nach seiner Vorstellung weder durch eine äußere Zwangslage noch durch einen seelischen Druck unfähig geworden ist, die Tat zu vollenden.

Normenkette:

StGB § 24, § 177 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, sowie wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Es hat desweiteren Führungsaufsicht angeordnet und dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen sowie die Verwaltungsbehörde angewiesen, vor Ablauf von zwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision erstrebt der Angeklagte eine Aufhebung des Urteils, soweit er wegen versuchter Vergewaltigung in zwei Fällen verurteilt worden ist. Das Rechtsmittel hat in diesem Umfang Erfolg.