BGH - Beschluß vom 07.06.1994
1 StR 281/94
Normen:
StGB § 177, § 239 ;

BGH - Beschluß vom 07.06.1994 (1 StR 281/94) - DRsp Nr. 1994/3128

BGH, Beschluß vom 07.06.1994 - Aktenzeichen 1 StR 281/94

DRsp Nr. 1994/3128

Eine Freiheitsberaubung wird von der Vergewaltigung nicht konsumiert, wenn sie nicht nur das tatbestandliche Mittel zur Ermöglichung des Geschlechtsverkehrs ist, sondern länger andauert; dann ist jedoch Tateinheit gegeben.

Normenkette:

StGB § 177, § 239 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung, wegen Freiheitsberaubung und wegen sexueller Nötigung zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt auf Grund der Sachrüge zu einer Änderung des Schuldspruchs. Im übrigen ist sie offensichtlich unbegründet.