Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen muß lediglich die Liste der angewendeten Strafvorschriften wie geschehen geändert werden. Der Generalbundesanwalt hat hierzu im einzelnen ausgeführt:
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