BGH - Beschluß vom 08.06.1995
4 StR 262/95
Normen:
StGB § 177, § 239 ;

BGH - Beschluß vom 08.06.1995 (4 StR 262/95) - DRsp Nr. 1995/6005

BGH, Beschluß vom 08.06.1995 - Aktenzeichen 4 StR 262/95

DRsp Nr. 1995/6005

1. Bildet die Beeinträchtigung der Bewegungsfreiheit des Tatopfers das tatbestandliche Mittel der Vergewaltigung, tritt § 239 StGB gegenüber § 177 StGB zurück. 2. Eine Gonorrhöe-Infektion des Vergewaltigungsopfers darf strafschärfend nur berücksichtigt werden, wenn sie vom Täter mindestens vorausgesehen werden konnte und ihm vorzuwerfen ist.

Normenkette:

StGB § 177, § 239 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr" zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Wochen verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis von fünf Monaten bestimmt.

Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.