BGH - Beschluß vom 08.07.1994
3 StR 171/94
Normen:
StGB § 176 ; StPO § 200, § 264 ;

BGH - Beschluß vom 08.07.1994 (3 StR 171/94) - DRsp Nr. 1994/2955

BGH, Beschluß vom 08.07.1994 - Aktenzeichen 3 StR 171/94

DRsp Nr. 1994/2955

Geht die Anklageschrift von einer fortgesetzten Handlung aus, das Gericht aber von selbständigen Taten, so können Handlungen, die vor dem in der Anklageschrift genannten Tatzeitraum begangen wurden, nicht abgeurteilt werden.

Normenkette:

StGB § 176 ; StPO § 200, § 264 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in 75 Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Pflegebefohlenen begangen, sowie wegen sexuellen Mißbrauchs von Pflegebefohlenen in 20 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.

Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat nur zu einem geringen Teil Erfolg.