BGH - Beschluß vom 08.08.1989
1 StR 381/89
Normen:
StGB § 178 Abs. 1, § 239 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHR StGB § 178 - Konkurrenzen 3
Vorinstanzen:
LG Ingolstadt,

BGH - Beschluß vom 08.08.1989 (1 StR 381/89) - DRsp Nr. 1995/8602

BGH, Beschluß vom 08.08.1989 - Aktenzeichen 1 StR 381/89

DRsp Nr. 1995/8602

Stellt die Freiheitsberaubung lediglich Mittel und Bestandteil der sexuellen Nötigung war, geht sie rechtlich in § 178 Abs. 1 StGB auf.

Normenkette:

StGB § 178 Abs. 1, § 239 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Freiheitsberaubung kann nicht bestehen bleiben. Die Revision weist zu Recht darauf hin, daß die Freiheitsberaubung hier nur Mittel und Bestandteil der sexuellen Nötigung war und deshalb rechtlich in § 178 Abs. 1 StGB aufgeht (BGHSt 18, 26). Das Landgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte das Tatopfer schon auf der Straße bedrohte, um es für die beabsichtigten sexuellen Handlungen gefügig zu machen. Lediglich auf Grund der Drohungen ging die Zeugin H. wieder mit in das Haus, dessen Tür der Angeklagte, um die Zeugin am Weglaufen zu hindern, abschloß. Die durch Drohung bewirkte Nötigung beraubte die Zeugin nicht nur ihrer persönlichen Freiheit; sie war zugleich das Mittel, das der Angeklagte zur Durchsetzung seiner sexuellen Wünsche einsetzte. Nachdem der Angeklagte befriedigt war, ließ er die Zeugin H. sofort wieder aus dem Haus. Bei dieser Sachlage ging die Freiheitsberaubung nicht über das hinaus, was zur Durchführung der sexuellen Nötigung gehört.