Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern sowie wegen versuchten sexuellen Mißbrauchs von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt; im übrigen hat es ihn freigesprochen.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.
Die Verfahrensrügen sind unbegründet im Sinne von §
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