BGH - Beschluß vom 08.12.1995
2 StR 595/95
Normen:
StGB § 24, § 176 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 1996, 161
StV 1996, 373
Vorinstanzen:
LG Trier,

BGH - Beschluß vom 08.12.1995 (2 StR 595/95) - DRsp Nr. 1996/20488

BGH, Beschluß vom 08.12.1995 - Aktenzeichen 2 StR 595/95

DRsp Nr. 1996/20488

Sieht der Täter von der Wiederholung der Aufforderung zu sexuellen Handlung ab, obwohl eine solche mit größerem Nachdruck möglich und nicht aussichtslos gewesen wäre, ist er vom Versuch des § 176 StGB freiwillig zurückgetreten.

Normenkette:

StGB § 24, § 176 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern sowie wegen versuchten sexuellen Mißbrauchs von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt; im übrigen hat es ihn freigesprochen.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.

Die Verfahrensrügen sind unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Mit der Sachbeschwerde hat das Rechtsmittel aber zum Teil Erfolg: