BGH - Beschluß vom 09.09.1992
3 StR 364/92
Normen:
StGB §§ 52, 177, 267 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NStZ 1993, 35
Vorinstanzen:
LG Itzehoe,

BGH - Beschluß vom 09.09.1992 (3 StR 364/92) - DRsp Nr. 1994/3824

BGH, Beschluß vom 09.09.1992 - Aktenzeichen 3 StR 364/92

DRsp Nr. 1994/3824

Bei Annahme einer fortgesetzten Vergewaltigung muß für jeden Einzelakt der objektive und subjektive Tatbestand vom Tatrichter ermittelt und - ggfs. in zusammenfassender Wertung - festgestellt werden.

Normenkette:

StGB §§ 52, 177, 267 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (fortgesetzter) Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes und sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Tatopfer ist die am 16. August 1972 geborene Stieftochter des Angeklagten, die Nebenklägerin und Zeugin T. Nach den Feststellungen hat sie der Angeklagte von ihrem 12. Lebensjahr bis Frühjahr 1990 in mindestens 100 Fällen durch Festhalten und unter Ausnutzen seiner körperlichen Überlegenheit vergewaltigt. In mindestens 100 weiteren Fällen mußte sie ihn mit der Hand befriedigen.

a) Die Feststellungen zu den 100 Einzelfällen der Vergewaltigung beruhen nicht in allen Fällen auf einer individualisierbaren Tatsachengrundlage.