BGH - Beschluß vom 10.01.1995
3 StR 588/94
Normen:
StGB § 177 ;
Fundstellen:
NStZ 1995, 229
StV 1996, 29

BGH - Beschluß vom 10.01.1995 (3 StR 588/94) - DRsp Nr. 1995/3026

BGH, Beschluß vom 10.01.1995 - Aktenzeichen 3 StR 588/94

DRsp Nr. 1995/3026

Bei § 177 StGB muß das Nötigungsmittel nach dem Willen des Täters der Herbeiführung des Geschlechtsverkehrs dienen, also "final verknüpft" sein. Ein Geschlechtsverkehr allein gegen den Willen der Frau und aufgrund von nur deren Angstempfindungen ist keine Vergewaltigung.

Normenkette:

StGB § 177 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Freiheitsberaubung und wegen Vergewaltigung in drei Fällen verurteilt. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat bezüglich der Verurteilung wegen der ersten Vergewaltigung (UA S. 6 Mitte) keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insoweit ist die Revision als unbegründet zu verwerfen. Im übrigen hat das Urteil allerdings keinen Bestand.

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte seine frühere Freundin, die von ihm ein Kind erwartete, gegen ihren Willen in die von beiden zuvor bewohnte Wohnung verbracht, sie dort in die Haare gefaßt, nach Entkleiden auf das Sofa gedrückt und gegen ihren ausdrücklich geäußerten Willen den Geschlechtsverkehr durchgeführt, wobei er sie so festhielt, daß sie sich nicht wehren konnte. Insoweit hat das Landgericht rechtsfehlerfrei die objektiven und subjektiven Voraussetzungen einer Vergewaltigung "mit Gewalt" i.S.d. § 177 StGB bejaht.