Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Freiheitsberaubung und wegen Vergewaltigung in drei Fällen verurteilt. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat bezüglich der Verurteilung wegen der ersten Vergewaltigung (UA S. 6 Mitte) keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insoweit ist die Revision als unbegründet zu verwerfen. Im übrigen hat das Urteil allerdings keinen Bestand.
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte seine frühere Freundin, die von ihm ein Kind erwartete, gegen ihren Willen in die von beiden zuvor bewohnte Wohnung verbracht, sie dort in die Haare gefaßt, nach Entkleiden auf das Sofa gedrückt und gegen ihren ausdrücklich geäußerten Willen den Geschlechtsverkehr durchgeführt, wobei er sie so festhielt, daß sie sich nicht wehren konnte. Insoweit hat das Landgericht rechtsfehlerfrei die objektiven und subjektiven Voraussetzungen einer Vergewaltigung "mit Gewalt" i.S.d. §
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|